Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „LEBENSZEITEN Verein für Mädchen und Frauen“.
2. Sitz des Vereines ist Leipzig.
3. Der Verein wurde am 6.10.1997 gegründet.
4. Das Geschäftsjahr entspricht jeweils dem Kalenderjahr.
§ 2 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein ist tätig für und mit Menschen, die keine cis-männlichen Privilegien besitzen aller
Generationen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung
• der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung aus der Sicht der Frau* und
dasHinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile von Mädchen* und Frauen*
• der Jugend- und Altenhilfe
• der emanzipatorischen Bildung und
• der Unterstützung, Begleitung und Beratung hilfsbedürftiger Mädchen* und Frauen*,
welchesich in seelischer, körperlicher oder wirtschaftlicher Not befinden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• das Betreiben einer Frauen*beratungsstelle
• Angebote von Mädchen*arbeit
• Angebote von Bildungsveranstaltungen für Frauen* und Mädchen* jeden Alters
• Angebote der offenen Altenarbeit für Seniorinnen*
• das Zugänglich machen weiblicher Erfahrungen aus der Arbeit mit Frauen* und Mädchen*
für eine breite Öffentlichkeit, um damit deren Auseinandersetzung über die Lage von
Mädchen*und Frauen* aller Altersgruppen in der Gesellschaft anzuregen
• eine gezielte Einflussnahme auf Verwaltung und Gesetzgebung im Sinne einer frauen- und
mädchenspezifischen Sozial-, Gesundheits-, Bildungs- und Familienpolitik.
4. Unsere Arbeit erfolgt unter Beachtung der Bedürfnisse und größtmöglicher Eigenverantwortlichkeit
der Mädchen* und Frauen*.
5. Ein besonderes Ziel ist das miteinander und voneinander Lernen der unterschiedlichen Generationen
und das Festhalten der Erfahrungen der verschiedenen Frauen*leben.
6. Es wird eine Zusammenarbeit mit anderen Mädchen*- und Frauen*vereinen und Projekten, die auf
ähnlichen Gebieten tätig sind sowie altenpflegerischen Einrichtungen und wissenschaftlichen
Institutionen angestrebt.
§ 4 Mitfrauenschaft, Beitrag
1. Mitfrauen dürfen natürliche Personen, die keine cis-männlichen Privilegien besitzen, werden, welche
die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Antrag auf Mitfrauenschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens, gegebenenfalls der Anschrift,
des Geburtsdatums und der Tätigkeit beim Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über eine vorläufige
Mitfrauenschaft. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitfrauenversammlung in
Anwesenheit der Antragstellerin* mit 2/3 Mehrheit.
Die Mitfrauenschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand. Bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen entscheidet die
Mitfrauenversammlung ggf. außerordentlich über den Ausschluss und teilt dies schriftlich mit.
3. Es besteht die Möglichkeit der Ehren- und Fördermitgliedschaft. Beides beinhaltet kein Stimmrecht.
Über die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen als Fördermitglied entscheidet die
Mitfrauenversammlung. Frauen*, die sich besondere Verdienste um die Durchsetzung der Ziele des
Vereins erworben haben, können von der Mitfrauenversammlung zu Ehrenmitfrauen* gewählt
werden. Die Ehrenmitfrauenschaft ist beitragsfrei.
4. Die ordentliche Mitfrauenschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrags.Grundlage ist die
Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitfrauenversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitfrauenversammlung
1. Die Mitfrauenversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung durch
den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
3. Ehrenmitglieder müssen zur Mitfrauenversammlung eingeladen werden und haben Rederecht.
4. Eine außerordentliche Mitfrauenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung unter Angabe der Gründe von 25% der Mitfrauen*
gefordert wird.
5. Die Mitfrauenversammlung:
• wählt die Versammlungsmoderatorin*
• beschließt eine Wahlordnung zur Vorstandswahl
• wählt die Wahlleiterin* und die Stellvertreterin*
• wählt die Frauen* des Vorstandes
• wählt die besonderen Vertreterinnen*
• wählt 1 – 2 Rechnungsprüferinnen*, die nicht dem Vorstand angehören
• beschließt die Entlastung und Jahresrechnung
• beschließt über Anträge der Mitfrauen* und des Vorstandes(Anträge müssen spätestens
7 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Dringlichkeiten sind möglich, wenn
diese von mindestens 25% der Anwesenden unterstützt werden.)
• beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung nach §7
• beschließt über Aufnahme, Ausschluss und Ehrenmitfrauenschaft
• beschließt die Beitragsordnung
• beschließt über die Empfängerin des Vereinsvermögens im Sinne des
• Paragraphen 10
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus 2 – 5 Frauen* des Vereins.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die Geschäfte oder übertragen
diese einer Geschäftsführerin. Die Mitfrauenversammlung kann besondere Vertreterinnen* nach §
30 BGB ernennen.
2. Jede Frau* ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
4. Beschlüsse des Vorstandes können von den Mitfrauen* eingesehen werden.
5. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 8 Satzungsänderungen / Auflösung
1. Satzungsänderungen kann der Vorstand vornehmen, wenn diese aus formaljuristischen Gründen
von Finanz- oder Gerichtsbehörden verlangt werden.
2. Andere Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur durch die ordnungsgemäß
einberufene Mitfrauenversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitfrauen* beschließen.
LEBENSZEITEN
Verein für Mädchen und Frauen e.V.
LEBENSZEITEN Verein für Mädchen und Frauen e.V. Telefon / Fax / AB: 0341 – 25 65 99 85
Melscher Straße 1 Bankverbindung: Sparkasse Leipzig
04229 Leipzig IBAN: DE13 8605 5592 1100 3199 60
3. Sind weniger als 2/3 der Vereinsfrauen* anwesend, ist die Versammlung nicht beschlussfähig.
Mitbesonderem Themenhinweis ist nochmals einzuladen.
4. Beim zweiten Termin können Beschlüsse durch 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefasst werden.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen
1. Die in Vorstandssitzungen und Mitfrauenversammlungen gefassten Beschlüsse sind sofort schriftlich
niederzulegen.
2. Die Protokolle der Mitfrauenversammlung sind von der Protokollantin* zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung aus der Sicht der
Frau, bzw. des Hinwirkens auf die Beseitigung bestehender Nachteile von Mädchen* und Frauen*.
Geändert Mitfrauenversammlung 07.06.1999
Geändert Mitfrauenversammlung 15.01.2000
Geändert Mitfrauenversammlung 06.07.2012
Geändert Mitfrauenversammlung 06.07.2018
Geändert Mitfrauenversammlung 23.08.2019
Geändert Mitfrauenversammlung 04.10.2022